Häufig gestellte Fragen
Fragen zur Mitgliedschaft
Mieter der |BG|Wangen müssen Mitglied sein. Der Genossenschaft treten Sie in der Regel vor Unterzeichnung des Mietvertrages bei.
Mitglied bei der |BG|Wangen kann jede natürliche Person, Personenhandelsgesellschaften sowie juristische Personen des privaten und öffentlichen Rechts werden.
Zum Erwerb der Mitgliedschaft bedarf es einer Beitrittserklärung (hier) sowie der Zulassung durch die Genossenschaft. Jedes Mitglied ist verpflichtet, mindestens zwei Anteile (zu je 250 Euro) zu zeichnen.
Jedes Mitglied ist verpflichtet, mindestens zwei Anteile (zu je 250 Euro) zu zeichnen. Je nach Wohnungsgröße sind weitere Anteile zu erwerben.
Die Mitgliedschaft kann mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Ende eines Geschäftsjahres (31. Dezember) gekündigt werden. Die Kündigung (hier) muss in schriftlicher Form zugehen.
Fristgemäß gekündigte Geschäftsanteile werden ausbezahlt, nachdem die Mitgliederversammlung im Folgejahr die Bilanz festgestellt hat.
Die Auszahlung der Geschäftsanteile im Todesfall unterliegt strengen gesetzlichen Bedingungen. Sollten Sie hierzu Fragen haben, sprechen Sie uns bitte an.
Fragen zur Miete
Im Eigentum der |BG|Wangen befinden sich 610 Wohnungen, die vor allem im Wangener Stadtgebiet, aber auch in Epplings, Primisweiler, Kißlegg und Isny vermietet werden. Angeboten werden Ein- bis Vier-Zimmerwohnungen sowohl in kleineren wie auch in größeren Mehrfamilienhäusern.
Ja, vor Anmietung einer Wohnung müssen Geschäftsanteile wie folgt gezeichnet werden:
- ➔ 1-2 Zimmer: 5 Anteile (zu je 250 Euro)
- ➔ 3 Zimmer: 6 Anteile (zu je 250 Euro)
- ➔ 4 Zimmer: 7 Anteile (zu je 250 Euro)
Die Mieten der |BG|Wangen orientieren sich am Mietspiegel der Stadt Wangen im Allgäu. Sie sind häufig günstiger als auf dem freien Wohnungsmarkt.
Die Wartezeit ist abhängig von der Anzahl freiwerdender Wohnungen sowie den angegebenen Parametern (Größe, Lage usw.) im Bewerbungsbogen. Aus Datenschutzgründen werden Mietanfragen nach sechs Monaten automatisch gelöscht.
Fragen zum Mietverhältnis
Im Mietvertrag ist vereinbart, dass der Mieter für die Kosten bestimmter Bagatellschäden beziehungsweise Kleinreparaturen aufkommen muss. Bagatellschäden sind kleine Schäden an den Installationsgegenständen für Elektrizität, Wasser und Gas, den Heiz- und Koch-Einrichtungen, den Fenster- und Türverschlüssen sowie den Verschlussvorrichtungen von Rollläden. Der Mieter ist von der Kostentragung befreit, wenn er die Bagatellschäden selbst beseitigt. Für Schäden, welche durch den nicht sachgemäßen Gebrauch der Mietsache entstanden sind, muss der Mieter in jedem Fall aufkommen.
Hat sich Ihre Bankverbindung geändert, benötigen wir ein neues SEPA-Lastschriftmandat (hier) von Ihnen. Lassen Sie uns das unterschriebene Dokument bitte zeitnah zukommen.
Die Kündigungsfrist einer Mietwohnung beträgt drei Monate zum Monatsende. Die Kündigungsfrist eines gesondert geschlossenen Garagen-, Carport- oder Stellplatzmietvertrages beträgt einen Monat zum Monatsende. Der Vertrag kann vom Mieter bis zum dritten Werktag eines Kalendermonats schriftlich gekündigt werden.
Ja, die aufgezählten Positionen dürfen über die Betriebskostenabrechnung auf den Mieter umgelegt werden. Welche Kosten umlagefähig sind, regeln neben den Vereinbarungen im Mietvertrag vor allem die Betriebskostenverordnung (BetrKV) und die Heizkostenverordnung (HeizostenV).
Laut § 7 der HeizkostenV müssen mindestens 50 % aber höchstens 70 % der Kosten für Heizung und Warmwasser nach dem erfassten Verbrauch abgerechnet werden. Zwischen 30 % und 50 % der Kosten werden als Grundkosten (z. B. über die Wohnfläche) abgerechnet. Dies dient dazu die Fixkosten der Heizungsanlage zu decken, die auch ohne individuelle Wärme- oder Warmwasserabnahme entstehen. Zudem erfolgt ein gewisser Ausgleich für wärmetechnisch benachteiligte Wohnlagen.
Eine Heiz- bzw. Betriebskostenabrechnung kann immer erst zum Ende der Abrechnungsperiode (meist 31. Dezember) mit der Gesamtabrechnung des ganzen Gebäudes erstellt werden. Hierzu werden die vollständigen Kosten sowie die Informationen aller abzulesenden Zähler benötigt.
Bei Reparaturen wenden Sie sich bitte an unsere Zentrale. Diese erreichen Sie von Montag bis Donnerstag jeweils vormittags von 9:00 Uhr bis 12:00 Uhr und nachmittags von 14:00 Uhr bis 16:00 Uhr. am Freitag von 9:00 Uhr bis 11:00 Uhr unter Telefon 07522/7958-0.
Ein Mitarbeiter der |BG|Wangen nimmt den Zustand der Wohnung auf. Zudem werden die auszuführenden Schönheitsreparaturen besprochen und protokolliert.
Ein Mitarbeiter der |BG|Wangen überprüft, ob die vereinbarten Schönheitsreparaturen ausgeführt wurden. Zudem werden Zählerstände aufgenommen, Schlüssel übergeben und der Zustand der Wohnung protokolliert.
Besonders in der kalten Jahreszeit können Sie mit dem richtigen Heiz- und Lüftverhalten sich und Ihrer Wohnung etwas Gutes tun und dabei noch Geld sparen.
Da Ihre Raumluft, je nach Lufttemperatur, nur eine bestimmte Menge Wasser „tragen“ kann, kommt es besonders im Winter häufiger dazu, dass zu feuchte Raumluft an kälteren Oberflächen wie Außenwänden oder im Fensterbereich abkühlt, dadurch weniger Wasser „tragen“ kann und somit an diesen Oberflächen kondensiert. Schimmelsporen, welche in unserer Umwelt ganz natürlich vorkommen, setzen sich besonders gerne an feuchten Oberflächen ab, um sich hier zu vermehren.
Da ein Großteil der Wärmeenergie in den Wänden, Böden und Decken Ihrer Wohnung gespeichert ist, geht beim Stoßlüften nur die in der Luft gespeicherte Wärme verloren. Zudem erwärmt sich die trockene Frischluft von draußen deutlich schneller als die verbrauchte Raumluft. Während des Stoßlüftens empfiehlt es sich, die Heizung auszuschalten. Nicht vergessen: Heizung nach dem Lüften wieder einschalten
Unser Tipp: Hygrometer messen die Feuchtigkeit in der Luft und können Ihnen somit helfen, Ihr Lüftverhalten zu verbessern. Hygrometer gibt es bereits für rund 10 Euro im Baumarkt oder im Internet. Achten Sie mit Ihrem Hygrometer einfach darauf zu lüften, sobald die Luftfeuchtigkeit über 60 % steigt.
Richtig heizen: Heizen Sie alle Räume ausreichend und vor allem kontinuierlich. Morgens die Heizung abzustellen und abends voll aufzudrehen bringt keine Ersparnis und kein gesundes Raumklima. Türen zu weniger beheizten Räumen halten Sie bitte stets geschlossen. Stellen Sie Möbel nicht direkt an die Wände, damit die Luftzirkulation nicht unterbunden wird. Besonders wichtig ist dies an Außenwänden. Hier sollte ein Mindestabstand von 5 cm, besser sogar 10 cm, nicht unterschritten werden. Um die Wärmeabgabe von Heizkörpern nicht zu verhindern, achten Sie bitte darauf, dass diese nicht von Vorhängen, Verkleidungen oder Möbeln verdeckt werden.
Richtig lüften: Bedarfsgerecht und energiebewusst lüften Sie mit einer „Stoßlüftung“. Das heißt 5 bis 10 Minuten, mit weit geöffneten Fenstern lüften. Lüften durch gekippte Fenster gilt es zu vermeiden! Als Berufstätiger sollten Sie mindestens zweimal am Tag (morgens und abends) lüften. Zudem sollten Sie nach dem Schlafen, dem Duschen oder dem Kochen erneut stoßlüften, da hierbei der Raumluft besonders viel Feuchtigkeit zugeführt wird. Verbringen Sie mehr Zeit zuhause, sollten Sie dementsprechend auch häufiger lüften.
Eine Informationsbroschüre zum richtigen Heizen und Lüften („Feuchtigkeit in der Wohnung“) ist Bestandteil Ihres Mietvertrages.
Unser Tipp: Hygrometer messen die Feuchtigkeit in der Luft und können Ihnen somit helfen, Ihr Lüftverhalten zu verbessern. Hygrometer gibt es bereits für rund 10 Euro im Baumarkt oder im Internet. Achten Sie mit Ihrem Hygrometer einfach darauf zu lüften, sobald die Luftfeuchtigkeit über 60 % steigt.